Sexuelle Gewalt - Der rechtliche Hintergrund
Bei Vergewaltigung und sexueller Nötigung handelt es sich um schwere Straftaten, sogenannte Offizialdelikte. Jedes Eindringen in den Körper einer Frau gegen ihren Willen, unter Anwendung von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder auch bei Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist, gilt als Vergewaltigung (§177 Strafgesetzbuch). Auch in der Ehe ist eine Vergewaltigung strafbar.
Wenn Polizei oder Staatsanwaltschaft von einer Vergewaltigung erfahren, sind sie verpflichtet, Ermittlungen aufzunehmen, um die Straftat aufzudecken - das heißt auch, dass eine Anzeige nicht mehr zurückgezogen werden kann, da ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Eine Vergewaltigung kann noch nach einem langen Zeitraum angezeigt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 20 Jahre.
Entscheidet sich eine Frau für eine Anzeigenerstattung und hat vielleicht zum ersten Mal in ihrem Leben mit der Kriminalpolizei und dem Gericht zu tun, so entstehen für sie viele Fragen und Unklarheiten, z.B.:
- Gibt es die Möglichkeit, dass mich eine Vertrauensperson zu meiner Vernehmung begleitet?
- Ist es sinnvoll, eine Rechtsanwältin hinzuzuziehen, und wer übernimmt die Kosten?
- Was kann ich tun, um mich gegen eine weitere Kontaktaufnahme bzw. Übergriffe durch den Täter zu schützen?
- Als Betroffene, die eine Straftat erlebt hat und diese zur Anzeige bringt, bin ich zunächst Zeugin. Wie kann ich meine persönlichen Interessen im Strafverfahren einbringen und Einfluss nehmen?
Die BeamtInnen der Kriminalpolizei und der Justiz sind fachlich geschult im Umgang mit Opfern von Sexualstraftaten. Sie sind verpflichtet, die Betroffene als Zeugin und zugleich Opfer einer Straftat umfassend über Opferrechte und Opferschutzmöglichkeiten zu informieren.
Schon vor Anzeigeerstattung ist es jedoch hilfreich, einige Rechte zu kennen:
- Betroffene haben in den Vernehmungen und auch bei der ärztlichen Untersuchung das Recht auf Begleitung durch eine Vertrauensperson.
- Um sich vor weiterer Kontaktaufnahme durch den Täter zu schützen, können sie verlangen, dass ihre Adresse nicht in der Akte erscheint.
- Nach einer Sexualstraftat, wie beispielsweise einer Vergewaltigung, können sich Betroffene auf Staatskosten durch eine Rechtsanwältin vertreten lassen und durch diese Akteneinsicht bekommen.
- Sie haben die Möglichkeit, als Nebenklägerin im Strafprozess aufzutreten, um sich aktiv am Verfahren beteiligen zu können.
Mit der Nebenklage sind u.a. folgende Rechte verbunden:
- Die Nebenklägerin kann während der gesamten Verhandlung
anwesend sein. - Auf Antrag der Nebenklägerin kann die Öffentlichkeit ausge-
schlossen werden. - Sie kann durch ihre Anwältin unangemessene Fragen zurückweisen.
- Die Nebenklägerin hat das Recht – über ihre Anwältin oder selbst
– Fragen an den Angeklagten und die ZeugInnen zu stellen. - Es können Beweisanträge gestellt werden.
- Die Rechtsanwältin kann einen Schlussvortrag (Plädoyer) halten
und dabei den Sachverhalt auch aus der Sicht der Geschädigten
darstellen und zu Verletzungsfolgen Ausführungen machen.
Auch ohne Nebenklage hat die Betroffene das Recht, über den Ausgang des Verfahrens informiert zu werden.
Sie kann bei einer Verurteilung des Täters Schmerzensgeld beantragen. Diesen Anspruch kann sie bereits im Strafprozess durch ein sogenanntes Adhäsionsverfahren geltend machen.
